Statuten und Leitbild
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Mitgliedschaft
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
IV. Organisation
V. Finanzen
VI. Publikationsorgan / Archiv
VII. Schlussbestimmungen
Leitbild der GGB
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Unter dem Namen „Gymnastische Gesellschaft Bern“ (GGB) besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
|
|
Name / Sitz
|
Art. 2
Die GGB bezweckt, ihren Mitgliedern Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten, insbesondere in den Sportarten Leichtathletik, Ski und Tischtennis, aber auch in den Bereichen Fitness, Ballsportarten etc. anzubieten. Sie fördert sowohl den Breiten- wie auch den Leistungssport. Sie ist politisch und konfessionell neutral.
|
|
Zweck
|
Art. 3
Die GGB kann Mitglied von stadtbernischen, kantonalbernischen, schweizerischen oder internationalen Sportorganisationen sein.
Die GGB ist ausserdem Mitglied der Genossenschaft Stadion Neufeld.
|
|
Zugehörigkeit
|
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Die GGB setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:
|
|
Zusammensetzung
|
a) Schülermitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Aktivmitglieder mit Lizenz, Aktivmitglieder ohne Lizenz
d) Breitensportmitglieder
e) Passivmitglieder
f) Ehrenmitglieder
g) Freimitglieder
|
|
|
Art. 5
Als Schülermitglieder werden Jugendliche bis und mit 13 Jahren aufgenommen.
|
|
Schülermitglieder
|
Art. 6
Als Jugendmitglied wird aufgenommen, wer mindestens 14 Jahre und noch nicht 20 Jahre alt ist.
|
|
Jugendmitglieder
|
Art. 7
Als Aktivmitglied zählt, wer mindestens 20 Jahre alt ist und sich in der GGB aktiv betätigen will.
|
|
Aktivmitglieder
|
Art. 8
Als Breitensportmitglied zählt, wer sich in der GGB aktiv betätigen will, aber nicht in einer Leichtathletikdisziplinengruppe trainiert.
|
|
Breitensportmitglieder
|
Art. 9
Als Passivmitglied wird aufgenommen, wer die Bestrebungen der GGB ohne aktive sportliche Betätigung unterstützen will und ein Gesuch um Aufnahme als Passivmitglied stellt.
|
|
Passivmitglieder
|
Art. 10
Zum Freimitglied wird ernannt, wer während 50 Jahren der GGB als Schüler-, Jugend-, Aktiv- oder Passivmitglied angehört hat.
|
|
Freimitglieder
|
Art. 11
Zum Ehrenmitglied kann die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernennen, wer sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes im Allgemeinen in hohem Masse verdient gemacht hat.
|
|
Ehrenmitglieder
|
Art. 12
Mitgliedern, die der GGB auf sportlichem oder anderem Gebiet besondere Dienste erwiesen haben, kann die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrennadel verleihen.
|
|
Ehrennadel
|
Art. 13
Als Mitglied der GGB kann sich jede natürliche und juristische Person schriftlich bewerben. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen erfordert die schriftliche Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt. Eintrittsgesuche können vom Vorstand endgültig und ohne Begründung abgelehnt werden.
|
|
Eintritt
|
Art. 14
Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt jeweils auf Jahresbeginn.
|
|
Übertritt
|
Art. 15
Austrittsbegehren sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
|
|
Austritt
|
Art. 16
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die trotz Ermahnung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die in schwerwiegender Weise gegen Statuten, Reglemente oder Anordnungen der Organe verstossen oder die das Ansehen der GGB schädigen.
|
|
Ausschluss
|
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an den Vorstand zuhanden der nächsten Vereinsversammlung, welche endgültig entscheidet, rekurriert werden.
|
|
|
|
|
|
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 17
Die Mitglieder der Kategorien Art. 4 lit. b) bis g) sind stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
|
|
Stimmrecht
|
Art. 18
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.
|
|
Interessenwahrung
|
|
|
|
|
IV. Organisation
Art. 19
Die Organe der GGB sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsleitung (fakultativ)
d) Die Rechnungsrevisoren
|
|
Organe
|
Art. 20
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ der GGB. Sie wird vom Vorstand in der Regel im ersten Quartal des Vereinsjahrs einberufen.
|
|
Vereinsversammlung
|
Art. 21
Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a) Protokoll der letzten Vereinsversammlung
b) Berichterstattung (Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisorenbericht)
c) Ausblick
d) Finanzen
e) Wahl der Organe und des Präsidenten
f) Ehrungen
g) Anträge der Mitglieder
h) Verschiedenes
|
|
|
Art. 22
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder, die Hälfte des Vorstandes oder ein Rechnungsrevisor dies verlangt.
|
|
|
Art. 23
Die Einladung zur Vereinsversammlung ist mindestens 20 Tage vor deren Abhaltung unter Angaben der Traktanden auf geeignete Art und Weise zu publizieren. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung muss innert 30 Tagen ab Antragstellung abgehalten werden; im Übrigen unterliegt sie dem Modus der ordentlichen Vereinsversammlung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
|
|
|
Art. 24
Verhandlungsgegenstände, die von Mitgliedern spätestens 30 Tage (Datum des Poststempels / A-Post) vor den Vereinsversammlungen dem Präsidenten eingereicht werden, müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden. Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einladung nicht traktandiert sind, können keine Beschlüsse gefasst werden Anträge der Mitglieder zu traktandierten Verhandlungsgegenständen müssen spätestens fünf Tage (Datum des Poststempels / A-Post) vor der Versammlung dem Präsidenten zugestellt werden.
|
|
|
Art. 25
Bei Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Vorbehalten bleiben die Art. 36 bis 38. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Durchführung verlangt.
|
|
Stimmrecht
|
Art. 26
Der Vorstand ist das leitende Organ der GGB. Er wird an der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Wiederwahl möglich ist.
Anstelle eines Präsidenten und Vize-Präsidenten kann der Vorstand auch durch zwei Personen im Co-Präsidium geleitet werden.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vize-Präsident
c) Chef Finanzen und Administration
d) Chef Leistungssport
e) Chef Nachwuchs
f) Chef Breitensport
g) Chef Dienstleistungen
h) Chef Kommunikation
|
|
Vorstand
|
Art. 27
Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung der GGB. Er vollzieht die Beschlüsse der Vereinsversammlung, vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Die Aufgaben des Vorstandes können in einem durch die Vereinsversammlung beschlossenen Reglement festgesetzt werden.
Er ordnet die Besorgung seiner Geschäfte in eigener Kompetenz und ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder, besondere Ausschüsse bzw. Kommissionen und eine Geschäftsleitung mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, soweit diese von der Vereinsversammlung aufgrund des Reglements delegierbar an den Vorstand übertragen worden sind.
Der Vorstand kann die einzelnen Aufgaben seiner Mitglieder, allfälliger Ausschüsse bzw. Kommissionen und der Geschäftsleitung in einem Pflichtenheft festlegen.
Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern zusammen, in der Regel alle zwei Monate.
Der Vorstand regelt die rechtsverbindliche Zeichnungsberechtigung für den Verein, wobei jedoch keine Einzelunterschriften erteilt werden dürfen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Schriftliche Beschlussfassung ist möglich, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
|
|
|
Art. 28
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl für zwei weitere Amtsperioden ist möglich. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und allfällige Nebenrechnungen, erstatten der Vereinsversammlung Bericht und stellen Antrag.
|
|
Rechnungsrevision
|
|
|
|
V. Finanzen
Art. 29
Die GGB führt eine Gesamtkasse. Der Vorstand kann für bestimmte Anlagen oder Tätigkeiten die Führung einer separaten Buchhaltung anordnen, welche aber in die Gesamtabrechnung integriert wird.
|
|
Vereinskasse
|
Art. 30
Zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung der sportlichen Tätigkeit der GGB besteht eine rechtlich unabhängige Gönnervereinigung. Der Vorstand ist befugt, Gönnern die Benützung der von der GGB angebotenen Infrastruktur zu gestatten.
|
|
Gönnervereinigung
|
Art. 31
Die GGB kann für bestimmte Zwecke Spezialfonds errichten. Über die Verwendung von Schenkungen und Vermächtnissen zugunsten der GGB, die mit keiner Zweckbestimmung verbunden sind, entscheidet der Vorstand.
|
|
|
Art. 32
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Vereinsversammlung jährlich festgesetzt. Diese betragen jedoch höchstens CHF 500.00 pro Jahr. Ehren- und Freimitglieder sind von der Bezahlung eines Beitrages befreit. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Erfolgt der Eintritt nach dem 1. Juli, ist nur der halbe Beitrag geschuldet.
|
|
|
Art. 33
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
|
|
Haftung
|
Art. 34
Der Vorstand legt das Geschäftsjahr fest.
|
|
Geschäftsjahr
|
|
|
|
VI. Publikationsorgan / Archiv
Art. 35
Der Vorstand legt das offizielle Publikationsorgan fest. Die GGB kann zudem ein Mitteilungsblatt herausgeben, welches durch Aufnahme von Inseraten möglichst kostengünstig gestaltet werden soll.
|
|
Mitteilungen
|
Art. 36
Publikationen des Vereins sowie wichtige Vereinsakten (Protokolle, Jahresberichte, Jahresrechnungen) sind in geeigneter Weise zu archivieren.
|
|
|
|
|
|
VII. Schlussbestimmungen
Art. 37
Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann vom Vorstand oder von 1/10 der Mitglieder beantragt werden und wird von der Vereinsversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
|
|
Statutenänderung
|
Art. 38
Die Auflösung oder Fusion der GGB sowie die Abspaltung von Vermögensanteilen des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Vereinsversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens.
|
|
Auflösung / Fusion / Abspaltung
|
Art. 39
Verfügungen über die im Eigentum der GGB stehenden Liegenschaft „Dürrentannen“ bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Vereinsversammlung mit Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Als Verfügungen in diesem Sinne gilt die Veräusserung, der Tausch, die Schenkung, die Einräumung eines Nutzniessungs- oder Wohnrechtes, die Begründung eines selbständigen, dauernden Baurechtes sowie der Abschluss eines Mietvertrages.
|
|
|
Art. 40
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung vom 26. April 2000 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.
|
|
|
Statutenergänzung: Vereinsversammlung vom 27. März 2009.
|
|
|
|